20 March 2026, 20:21

Neue Regeln für Wundauflagen: Was Ärzte und Patienten jetzt wissen müssen

Ein Plakat, das zeigt, dass Big Pharma 2022 Amerikanern zwei bis drei Mal so viel für dieselben Medikamente berechnet hat wie in anderen Ländern, mit ein paar Flaschen und einer Spritze darunter.

Neue Regeln für Wundauflagen: Was Ärzte und Patienten jetzt wissen müssen

In Deutschland sind neue Regelungen für die Verordnung von Wundauflagen in Kraft getreten. Die Änderungen präzisieren, wie Medizinprodukte und bestimmte Wundbehandlungen von den Krankenkassen übernommen werden können. Einige Produkte bleiben jedoch vorerst im Rahmen von Übergangsregelungen erstattungsfähig.

Wundauflagen gelten nun als Medizinprodukte und können auf Kosten der Krankenkasse verordnet werden. Ärztinnen und Ärzte müssen auf dem Rezept den genauen Produktnamen sowie die PZN (Pharmazentralnummer) des Herstellers angeben. Anders als bei Medikamenten können diese Rezepte noch nicht elektronisch ausgestellt werden, sondern müssen in Papierform verfasst sein.

Apotheken und Ärzte sind nicht verpflichtet zu prüfen, ob ein verordnetes Wundprodukt den neuen Klassifizierungsregeln entspricht. Die Verantwortung für die korrekte Verordnung liegt damit beim behandelnden Arzt. Zudem sieht der Rahmenvertrag für Wundauflagen keine Substitutionspflicht vor, was den Ärzten mehr Spielraum bei der Auswahl lässt.

Für bestimmte Wundbehandlungsprodukte gilt eine Übergangsphase. Produkte, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) noch nicht bewertet wurden, dürfen bis Ende 2022 weiter verordnet werden. Bei einer positiven Bewertung werden sie in Anlage V der Arzneimittelrichtlinie aufgenommen und bleiben damit erstattungsfähig. Hersteller müssen die medizinische Notwendigkeit ihrer Produkte nachweisen, wobei die genauen Studienkriterien noch nicht feststehen.

Andere Wundversorgungsprodukte – etwa solche, die durch pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkungen die Heilung beeinflussen – unterliegen eigenen Regelungen. Eine Übergangsregelung ermöglicht es, dass nicht in Anlage V gelistete Produkte bis Ende 2026 weiterhin erstattet werden können.

Ziel der Neuregelungen ist es, die Verordnung von Wundauflagen zu vereinfachen, ohne den Zugang zu notwendigen Behandlungen einzuschränken. Bis 2026 bleiben einige Produkte noch über Übergangsvorschriften erstattungsfähig. Ärzte und Apotheken müssen jedoch nicht überprüfen, ob eine Wundauflage den neuen Kriterien entspricht.

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