Zeitumstellung 2023: Wer zahlt für die verlorene Arbeitsstunde?
Zeitumstellung in Deutschland: Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt beachten müssen
In der Nacht vom 28. auf den 29. März 2023 springt die Uhr in Deutschland von 1:59 Uhr auf 3:00 Uhr – eine Stunde geht scheinbar verloren. Diese Umstellung hat direkte Auswirkungen auf Arbeitszeiten und Löhne. Nun müssen Arbeitgeber und Beschäftigte klären, wie die "fehlende" Stunde im Rahmen bestehender Verträge oder Betriebsvereinbarungen behandelt wird.
Das Bundesarbeitsgericht hat bestätigt, dass Arbeitgeber rechtlich dazu berechtigt sind, von ihren Mitarbeitern zu verlangen, bis zum ursprünglichen Ende ihrer Schicht zu arbeiten – auch während der Zeitumstellung. Allerdings dürfen Arbeitnehmer nicht einfach zur Nacharbeit der ausgefallenen Stunde verpflichtet werden, es sei denn, dies wurde vorher vertraglich geregelt. Für Angestellte mit festem Monatsgehalt ändert sich an der Bezahlung nichts, da ihr Lohn die regulären Arbeitszeiten unabhängig von der Uhrumstellung abdeckt.
Für Stundenlöhner sieht die Situation anders aus: Ohne besondere Absprache könnte sich ihr Gehalt verringern, sofern keine Überstundenregelungen greifen. Überstunden selbst können auf drei Arten abgegolten werden: durch Einrechnung in das Bruttogehalt, als Gutschrift auf ein Arbeitszeitkonto oder durch zusätzliche Bezahlung. Unbezahlte Mehrarbeit dürfen Arbeitgeber nur dann anordnen, wenn dies im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in betrieblichen Richtlinien ausdrücklich vorgesehen ist.
Die nächste Zeitumstellung steht erst wieder in der Nacht vom 24. auf den 25. Oktober 2026 an, wenn die Uhr eine Stunde zurückgestellt wird. Bis dahin müssen Unternehmen sicherstellen, dass sie bei der Anpassung der Dienstpläne im März die arbeitsrechtlichen Vorgaben einhalten.
Fazit: Klare Regelungen vermeiden Konflikte Die Zeitumstellung 2023 zwingt Arbeitgeber, ihre Verträge zu prüfen, um Streitigkeiten über Löhne und Arbeitszeiten zu vermeiden. Festangestellte mit Gehaltszahlung spüren keine finanziellen Auswirkungen, doch Stundenlöhner könnten Einbußen hinnehmen müssen – es sei denn, die Überstundenregelungen sind transparent. Das Urteil unterstreicht, dass die Aufrechterhaltung des Betriebsablaufs ein berechtigtes Anliegen der Arbeitgeber ist – allerdings nicht auf Kosten unvergüteter Mehrarbeit.






