DB-InfraGO-Chef Nagl lehnt Sonderregeln für Italo im deutschen Fernverkehr ab
Sebastian HoffmannDB-InfraGO-Chef Nagl lehnt Sonderregeln für Italo im deutschen Fernverkehr ab
DB-InfraGO-Chef Nagl warnt vor Sonderregeln für Italo auf dem deutschen Fernverkehrsmarkt
Der Vorstandsvorsitzende von DB InfraGO, Philipp Nagl, hat sich gegen Pläne ausgesprochen, dem italienischen Bahnbetreiber Italo ab 2028 Sonderzugang zum deutschen Fernverkehrsmarkt zu gewähren. Die vorgeschlagene kurzfristige „Neueinsteiger-Klausel“ bezeichnete er als rechtlich riskant und warnte vor jahrelangen Gerichtsprozessen als mögliche Folge.
Nach den aktuellen Vorschriften tritt die neue EU-Kapazitätsverordnung erst 2031 in Kraft, was eine regulatorische Lücke hinterlässt, die einige mit Übergangslösungen für Italo schließen wollen. Nagl argumentierte, dass Sonderbedingungen für Italo extreme Unsicherheit auf dem Markt schaffen würden. Er verwies darauf, dass bereits komplexe Rahmenvereinbarungen im Jahr 2017 an rechtlichen Hürden gescheitert seien. Seiner Einschätzung nach könnte jede vorübergehende Regelung vor Gericht angefochten und innerhalb von 18 Monaten wegen Verstößen gegen EU-Recht gekippt werden.
Der DB-InfraGO-Chef wies zudem Vorwürfe zurück, sein Unternehmen lehne Wettbewerb ab. Vielmehr betonte er, dass fairer Wettbewerb ein einziges Ziel verfolgen solle: den Nutzen für die Fahrgäste. Als Infrastrukturunternehmen begünstige DB InfraGO keinen Betreiber aufgrund von Marke oder Nationalität, so Nagl.
Er wiederholte seine Warnung, dass Sonderregelungen für Italo zu endlosen Rechtsstreitigkeiten führen könnten. Nagl bestand darauf, dass neue Vorschriften mit dem EU-Recht in Einklang stehen müssten, um rechtliches Chaos zu vermeiden, bevor der Rahmen von 2031 greift.
Da bis 2031 keine verbindliche Rechtsgrundlage existiert, bleibt die Debatte über den Markteintritt von Italo in Deutschland ungelöst. Nagls Äußerungen unterstreichen die Risiken von Übergangslösungen, die vor Gericht scheitern könnten.
Die Entscheidung wird zeigen, ob Italo unter Sonderbedingungen operieren darf oder bis zum Inkrafttreten der langfristigen EU-Regulierung warten muss.






