EU-Methanverordnung: Strafen für Gasfirmen werden gelockert – doch warum?
Emil NeumannEU-Methanverordnung: Strafen für Gasfirmen werden gelockert – doch warum?
Die Methanverordnung der EU, die im August 2024 in Kraft trat, schreibt Unternehmen strenge Vorgaben zur Messung und Reduzierung von Methanlecks vor. Ursprünglich sollten Verstöße mit Geldstrafen, Gewinnabschöpfungen und öffentlichen Warnungen geahndet werden. Doch jüngste Änderungen ermöglichen nun unter bestimmten Bedingungen Aufschübe und Ausnahmen.
Die Verordnung verlangt von Firmen – auch von US-Unternehmen –, ihre Methanemissionen bei der Gasförderung zu senken, wenn sie ihre Produkte in Europa verkaufen wollen. Strafen bei Nichteinhaltung können jedoch nun gestreckt, ausgesetzt oder sogar bis nach der Heizperiode verschoben werden. Zudem dürfen die Behörden prüfen, ob Bußgelder die Gasversorgung gefährden – selbst wenn keine offizielle Krise vorliegt.
Die Europäische Kommission hat bisher weder definiert, was als Krise gilt, noch eine Frist für solche Ausnahmen festgelegt. Diese Lockerung folgt auf monatelange Lobbyarbeit von Gasindustrieverbänden wie Eurogas, die für eine mildere Durchsetzung plädierten. Sanktionen greifen erst, wenn die Marktsituation als stabil eingestuft wird.
Bereits Anfang dieses Jahres hatte die deutsche Wirtschaftsministerin Katherina Reiche (CDU) gewarnt, die Verordnung könnte die Gasversorgung gefährden. Unterdessen hatte die Regierung unter dem damaligen US-Präsidenten Trump die EU zuvor gedrängt, die Regeln abzumildern oder ganz fallen zu lassen, mit der Begründung, sie würden US-Energieexporteure unfair benachteiligen.
Die überarbeitete Herangehensweise bedeutet, dass Strafen für Methanlecks verschoben oder angepasst werden können, um Versorgungsrisiken zu vermeiden. Unternehmen müssen zwar weiterhin die Emissionsvorgaben einhalten, doch die Durchsetzung könnte in Phasen der Marktunsicherheit gelockert werden. Die Änderungen spiegeln den anhaltenden Druck von Industrieverbänden und internationalen Handelsinteressen wider.






