Verschärfte Steuerregeln: Was Unternehmen bei Betriebsausgaben jetzt beachten müssen
Sebastian HoffmannVerschärfte Steuerregeln: Was Unternehmen bei Betriebsausgaben jetzt beachten müssen
Neue Steuerregeln für Betriebsausgaben in Kraft getreten
Nach einer Aktualisierung des Bundesfinanzministeriums gelten seit Kurzem verschärfte Vorschriften für die Absetzung von Betriebsausgaben. Die am 19. November 2025 veröffentlichten Leitlinien präzisieren die Anforderungen an Rechnungen, digitale Belege und die Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten. Unternehmen müssen nun strengere Dokumentationspflichten erfüllen, um Steuererleichterungen in Anspruch zu nehmen.
Bei Rechnungen bis 250 Euro müssen der vollständige Name und die Anschrift des Dienstleisters sowie das Ausstellungsdatum, die Leistungsbeschreibung und der Preis angegeben sein. Höhere Rechnungsbeträge – ab 250 Euro – erfordern zusätzliche Angaben, darunter die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Empfängers, eine fortlaufende Rechnungsnummer sowie den Namen der Person, die die Bewirtung ausrichtet.
Auch bei Geschäftsmahlzeiten gelten nun strengere Kontrollen. Gastgewerbebetriebe sind verpflichtet, elektronische Systeme zu nutzen, die fälschungssichere Belege erstellen. Ein Beleg gilt nur dann als gültig, wenn er eine Transaktionsnummer, eine Seriennummer oder einen QR-Code enthält, über den die relevanten Daten abrufbar sind.
Bewirtungskosten bleiben gemäß § 4 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes weiterhin nur zu 70 Prozent abziehbar. Unabhängig vom Rechnungsbetrag müssen Steuerpflichtige den geschäftlichen Anlass, den Ort, das Datum, die Teilnehmenden und die Veranstaltung schriftlich festhalten. Das Ministerium betont, dass sämtliche Ausgaben lückenlos dokumentiert werden müssen, um bei Steuerprüfungen anerkannt zu werden.
Ziel der Neuregelungen ist eine vereinheitlichte Belegführung für steuerliche Abzüge. Unternehmen sind nun verpflichtet, vor der Einreichung von Anträgen zu prüfen, ob Rechnungen und Belege den neuen Kriterien entsprechen. Bei Nichteinhaltung droht die Ablehnung der Abzüge im Rahmen der Steuerfestsetzung.






