Müller verliert Prozess: Irreführende AGB bei Online-Reservierungen
Müller verliert Prozess: Irreführende AGB bei Online-Reservierungen
Ein deutsches Gericht hat gegen die bekannte Drogeriemarktkette Müller entschieden – wegen unklarer Formulierungen in ihrem Online-Reservierungssystem. Das Oberlandesgericht Stuttgart urteilte, dass Teile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens für Kunden irreführend seien. Die Entscheidung wirft ein Schlaglicht auf anhaltende Probleme bei der Kommunikation von Widerrufsrechten durch Händler, insbesondere bei gemischten Online- und Ladengeschäften.
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand der "Jetzt reservieren"-Button von Müller, mit dem Kunden Produkte zur Abholung in der Filiale vorbestellen konnten. Die Bedingungen des Unternehmens besagten zwar, dass das Anklicken des Buttons ein Kaufangebot darstelle, gleichzeitig behauptete Müller jedoch, dass erst mit der Bezahlung vor Ort ein verbindlicher Kaufvertrag zustande komme. Dieser Widerspruch führte dazu, dass das Gericht die entsprechende Klausel für unwirksam erklärte.
Das Gericht stellte klar, dass die Option "Jetzt reservieren" Kunden rechtlich nicht zum Kauf verpflichte. Zudem urteilte es, dass Müller das gesetzliche Widerrufsrecht bei Filialabholungen ausschließen dürfe, da solche Transaktionen nach deutschem Recht nicht als Fernabsatz gelten. Separat sahen die Bedingungen vor, dass Kunden ihr Widerrufsrecht verlieren, sobald sie die Ware persönlich abholen. Zwar bestätigte das Gericht diesen Ausschluss, betonte jedoch, dass Händler solche Bedingungen deutlich kommunizieren müssen, um Verbraucher nicht in die Irre zu führen. In dem Urteil wurden keine weiteren Unternehmen – etwa Online-Apotheken mit ähnlichen Praktiken – namentlich genannt. Die Entscheidung bezieht sich speziell auf die Formulierungen von Müller und deren Auswirkungen auf Kundrechte nach deutschem Verbraucherschutzrecht.
Das Urteil verpflichtet Müller, seine Geschäftsbedingungen zu überarbeiten, um für Kunden, die Online-Reservierungen nutzen, mehr Klarheit zu schaffen. Zwar verlieren Kunden ihr Widerrufsrecht weiterhin bei der Abholung in der Filiale, doch muss das Unternehmen diese Information nun transparenter darlegen. Der Fall dient Händlern als Mahnung, ihre Richtlinien mit den Verbraucherschutzstandards in Einklang zu bringen.
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